Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auf einen Blick für Sie gebündelt.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I

Allen unseren Angeboten und Lieferungen liegen diese Bestimmungen zugrunde.

Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller vorher einmal, insbesondere anlässlich eines früheren Geschäftes, zugegangen sind.

II

Gesamtschuldner bevollmächtigen sich untereinander in der Weise, jedoch unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufes, dass jeder von Ihnen zur Entgegennahme und Abgabe von Wil­lenserklärungen bevollmächtigt ist.

III

Unsere Angebote sind freibleibend; dies bedeutet, dass ein Angebot vorliegt, das bis zur Annahme frei widerruflich ist. Vertragsschluss und Vertragsinhalt ergeben sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung.

Unsere Produkte sind Naturprodukte bzw. enthalten erhebliche Mengen an Naturprodukten. Unsere Angaben zum Liefergegenstand sind daher als annähernd zu betrachten. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Kennzeichnung oder Beschreibung der Ware.

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten sowie technische Beratung und sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls unverbindlich und unter Ausschluss der Haftung, es sei denn, es liegt auf unserer Seite eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor oder eine vorsätzliche grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen. Für die richtige Auswahl von Sorte und Menge des Liefergegenstandes ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.

Soweit der festgelegte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird, behalten wir uns han­delsübliche, in jedem Fall zumutbare Abweichungen von dem in Auftrag gegebenen Liefer­gegenstand aus produktionstechnischen Gründen vor.

IV

Unsere Preise verstehen sich rein Netto, frei LKW ab Werk – verladen und verwogen.

Die Berechnung erfolgt aufgrund der vom Lieferwerk durch betrieblich vereidigte Wäger bzw. bei Waggonverladung aufgrund der bahnamtlich festgestellten Gewichtsmengen. Nebenkosten wie Mehrwertsteuer, Fracht, Versicherungen, Zoll, Liege- und Standgelder etc. werden gesondert berechnet.

Steigen Löhne, Gehälter, Frachtkosten, öffentliche Abgaben, Materialkosten oder erhöhen unsere Zulieferer die Preise, können wir vereinbarte Preise entsprechend der allgemeinen Anhebung unserer Preise erhöhen. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gilt dies auch dann, wenn die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. Die vorstehenden Regelungen gelten gleichfalls für den Fall, dass sich bisher an uns gezahlte Zuschüsse oder Beihilfen vermindern.

V

Alle Zahlungen sind bar ohne Abzug frei der von uns angegebenen Zahlstelle zu leisten, und zwar mit Rechnungszugang. Leistet der Käufer auf eine Mahnung nicht, kommt er in Verzug. Der Verzugszinssatz beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 %- Punkte über dem Basiszinssatz, ist ein Verbraucher beteiligt, beträgt der Verzugszinssatz 5 %- Punkte über dem Basiszinssatz. Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Käufer ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, oder der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf einen angemessenen Rückbehalt (maximal das Dreifache des Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzanspruches) beschränkt. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Wechsel und Schecks werden nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich und der Diskontierungsmöglichkeiten bei Wechseln angenommen. Der Käufer trägt die Kosten, die für vereinbarte Bürgschaften, Bankgarantien etc. anfallen.

Gerät der Käufer in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel oder Schecks sofort in bar fällig.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir in jedem Fall mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Käufers, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, aufrechnen dürfen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung oder von der anderen Zahlung in Wechseln oder in anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir mit unseren unbestrittenen Forderungen auch gegen sämtliche Forderungen aufrechnen dürfen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns nahestehende Unternehmen zustehen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegen seine Forderungen aufrechnen dürfen, die uns oder einem uns nahestehenden Unternehmen gegen den Käufer oder gegen ein Unternehmen zustehen, das dem gleichen Konzern wie der Käufer angehört. Uns nahestehende Unternehmen im Sinne dieser Klausel sind:

Hermann Wegener GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover

HWB Hermann Wegener Baustoffvertrieb GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover

HBU Hartstein- und Baustoffunion GmbH, Hellenweg 10, 34560 Fritzlar

Hermann Wegener Hessen GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover

Homberger Basalt- und Baustoffwerke GmbH, Mosheimer Straße 111, 34576 Homberg (Efze)

Kieswerke Bodetal GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover

Menke Umwelt Service GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/57, 30159 Hannover

Vorstehendes Recht räumen wir dem Käufer ebenfalls ein, sofern eine diesbezügliche Regelung vereinbart wird.

Ferner sind wir ohne weiteres berechtigt, Lieferungen einzustellen, auch soweit sie sich bereits auf dem Versandweg befinden. Der Käufer darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Voraussetzung jeder Zahlungsfrist ist kreditmäßige Sicherheit unserer Forderung beim Käufer. Ergibt sich unter Heranziehung banküblicher Kreditgesichtspunkte, dass die Forderung gefährdet ist, können wir Vorauszahlung oder sofortige Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, zur Sicherung unserer Forderung die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nach erfolgloser Frist zur Nacherfüllung herauszuverlangen, vom Vertrag zurückzutreten und gleichzeitig Schadensersatz zu verlangen.

VI

Für Lieferfristen/Liefertermine ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Lieferfrist oder Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen bzw. der Änderung gesetzlicher Vorschriften, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum sofortigen Rücktritt bzw. Kündigung berechtigt.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Als angemessen gilt die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer Umstellungs- bzw. Anpassungsfrist von zwei Wochen. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Die Aufrechnung von Wartezeiten des Käufers am Lieferwerk und die Vergütung von Leerfrachten des Käufers sind ausgeschlossen.

VII

Erfüllungsort für Lieferungen ist unser jeweiliges Lieferwerk. Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Käufers ist Hannover.

Die Gefahr geht spätestens mit Verladung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir die Beförderung mit eigenen oder von uns angemieteten Transportmitteln ausführen oder sonstige Nebenleistungen erbringen.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Der Käufer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige und gefahrlose Entladung des Transportmittels. Bei Anlieferung durch von uns eingesetzte Fahrzeuge müssen Zu- und Abfahrt so beschaffen sein, dass die Gefahr von Personen- oder Sachschäden ausgeschlossen ist.

Standzeiten der von uns eingesetzten Fahrzeuge am Bestimmungsort, die von uns nicht zu vertreten sind, stellen wir gesondert in Rechnung.

VIII

Schadensersatzansprüche werden im Übrigen in den nachfolgenden Grenzen ausgeschlossen:

Von den vorstehenden und nachstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers gleich. Garantien werden keine abgegeben.

IX

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen getilgt sind, die uns aus dem Liefervertrag zustehen. Unser Eigentumsvorbehalt besteht darüber hinaus bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Käufer bereits bestehenden Ansprüche, es sei denn, bei dem Käufer handelt es sich um einen Nichtkaufmann. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt auf uns. Der Käufer wird die Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt entgeltlos besitzen.

Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sache nur im üblichen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignung, Verpfändung und andere unsere Rechte gefährdenden Verfügungen sind nicht gestattet.

Der Käufer tritt die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung unseres Sicherungs- (Mit-) Eigentums oder aus seiner Verbindung mit Grund und Boden Dritter auch künftig erwachsen, schon jetzt an uns zu unserer Sicherung ab.

Erwirbt der Käufer unter Verbindung unseres Sicherungs- (Mit-) Eigentums mit Grund und Boden Dritter einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, so tritt der Käufer den vorrangigen Teil dieses Anspruchs bereits jetzt in Höhe der uns sicherungshalber zustehenden Forderungen gegen den/die Abnehmer des Käufers an uns ab.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.

Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns über den Abnehmer Auskunft zu erteilen. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit deren Freigabe zu verlängern.

X

Wir stehen für die Sachmängelfreiheit unserer Ware zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware unser Lieferwerk verlässt, ein. Eine Haftung für Mängel, die durch Entmischungen oder Kornzer­trümmerungen entsteht, übernehmen wir nicht, es sei denn, dass diese nicht durch oder bei Transport, Entladung, Lagerung, Einbau oder Weiterverarbeitung entstanden sind oder wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Unsere Waren bestehen aus Naturprodukten, Nacherfüllungsansprüche und sonstige Rechte des Käufers bei Mängeln bestehen deshalb nicht bei zumutbaren natürlichen Schwankungen der Eigenschaften des Materials sowie der eingesetzten Mischungsbestandteile innerhalb vereinbarter Körnungen.

Weicht die vom Käufer verlangte Rezeptur von unserem Sortenverzeichnis ab, so beschränkt sich unsere Haftung auf die Einhaltung des vorgegebenen Mischungsverhältnisses der vereinbarten Körnung.

Bei Mängeln steht dem Käufer ein Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) zu. Der Käufer kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Für den Fall, dass wir verpflichtet sind, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 bis 4 BGB zu tragen oder zu ersetzen, beschränkt sich unsere Haftung auf die typischerweise auftretenden und vorhersehbaren Kosten für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, soweit der Käufer vor dem Einbau oder dem Anbringen keine Kenntnis von dem Mangel hatte. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (relative Unverhältnismäßigkeit). Ist die Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen unverhältnismäßig, können wir den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nacherfüllungskosten das Interesse des Käufers an der Mängelbeseitigung überwiegen, weil der Mangel unerheblich ist. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 13 BGB können wir beide Arten der Nacherfüllung verweigern, wenn beide Arten unverhältnismäßig sind.

Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurück­treten oder Minderung verlangen.

Der Käufer hat die Pflicht, die Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu überprüfen. Der Mangel muss unverzüglich uns gegenüber durch Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax) ge­rügt werden; erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, gilt die Ware als vertragsgerecht. Der Käufer hat die Ware bis zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen; der Käufer darf mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware nicht verarbeiten, insbesondere nicht verbauen. Im Verkehr mit nichtkaufmännischen Vertragspartnern gilt dies nicht, soweit die Mängel nicht of­fensichtlich sind. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

Reklamationen hinsichtlich nicht erkennbarer Mängel im Sinne von § 377 Abs. 2 HGB müssen unverzüglich in Textform uns gegenüber gerügt werden. Im Verkehr mit nichtkaufmännischen Vertragspartnern gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Sachmängel (derzeit 2 Jahre). Probeentnahmen müssen nach den aktuell gültigen Normen, Standards und/oder technischen Regelwerken in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgen und es muss feststehen, dass das untersuchte Material ausschließlich aus unserer Lieferung stammt. Der Käufer gewährt uns für diesen Fall Einsichtnahme in die Untersuchungsergebnisse und stellt uns die Un­tersuchungsergebnisse des von uns gelieferten und durch Kontrollprüfungen untersuchten Materials unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zur Verfügung. Mängel sind bei Wa­rensendungen durch schriftliche Erklärung der Fahrzeugführer sowie sonstiger bei der Entla­dung anwesender Personen festzuhalten. Gewichtsbeanstandungen sind am Tage des Wareneingangs schriftlich einzusenden, und zwar ggf. unter Beifügung amtlicher Wiegenoten oder sonstiger geeigneter Nachweise (z. B. Bescheinigungen).

Eine Mängelrüge kann in jedem Falle ausschließlich der Betriebsleitung unseres Lieferwerkes – im nichtkaufmännischen Verkehr auch sonstigen empfangsberechtigten Personen – gegenüber wirksam erhoben werden.

Unsere Haftung entfällt bei der Verletzung der vorstehenden Pflichten.

Eine beabsichtigte Mängelrüge berechtigt den Käufer ohne unsere Zustimmung nicht, die Ent­ladung eines Waggons oder Lastkraftwagens zu verweigern oder die Sendung zurückgehen zu lassen.

XI

Wir sind berechtigt, einen mit dem Käufer geschlossenen Vertrag über die fortlaufende Liefe­rung von Waren außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Inter­essen der Parteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Käufer nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund im Sinne dieses Absatzes liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Käufer eine erhebliche Bonitätsverschlechterung eintritt; eine erhebliche Bonitätsver­schlechterung liegt vor, wenn der Käufer aufgrund eines Ratings einer anerkannten Wirt­schaftsauskunftei (z. B. Creditreform, Bürgel) in eine Bonitätsklasse mit schwacher Bonität und einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft wird, ohne dass bereits ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren im Sinne der §§ 16 bis 19 InsO vorliegt; der Kunde mit der Zahlung mit 30 oder mehr Tagen in Verzug ist.

XII

Sind oder werden einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam oder lückenhaft, werden die Vertragspartner, soweit zulässig, unwirksame Teile so ersetzen, dass der ursprüngliche Zweck, soweit wie möglich, erhalten bleibt. Einigen sich die Vertragsparteien nicht, so gelten die §§ 315, 316 BGB.

Sind in diesen Bedingungen Ausnahmen für den Verkehr mit nichtkaufmännischen Vertrags­partnern getroffen worden, so gelten diese nicht im Verkehr mit juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts.

XIII

Gerichtsstand im Verkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen und Sondervermögen des öf­fentlichen Rechts ist Hannover, nach unserer Wahl auch ein sonstiger zuständiger Gerichtsstand. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der einheitlichen Gesetze über den Kauf beweglicher Sachen.

30159 Hannover, März 2020

Verauslagte Frachten und Fuhrlöhne sind sofort zahlbar